ErwGr. 30

REG_2023_839 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

Es sollten Bestimmungen für die Bestandsaufnahme und die Überwachung sowohl vor Ort als auch im Rahmen der Fernerkundung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten genaue geografische Angaben zur Verfügung haben, um vorrangige Gebiete zu ermitteln, die zu Klimamaßnahmen beitragen können. Im Rahmen einer allgemeinen Verbesserung der Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung sollte der Schwerpunkt der Tätigkeiten auch auf der Harmonisierung und Feinabstimmung der Datenbanken zu Tätigkeiten und Emissionsfaktoren liegen, um die Treibhausgasinventare zu verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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