ErwGr. 26

REG_2023_857 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999

Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen wie Methan, Stickstoffoxid und fluorierte Gase machen über 20 % der Treibhausgasemissionen der Union aus. Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen fallen unter die Verordnung (EU) 2018/842 und sind daher zwangsläufig Teil der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen werden, um ihre ehrgeizigeren Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gemäß der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission bis zum 30. Juni 2023 den aktualisierten Entwurf ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne vorlegen. Die Kommission wird diesbezüglich Handlungsempfehlungen herausgeben, unter anderem um die Mitgliedstaaten zu ermutigen, Ziele und Strategien zur Reduzierung der Methanemissionen festzulegen. Ebenso müssen die Mitgliedstaaten bewerten, ob ihre Strategiepläne im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik überarbeitet werden sollten, um den ehrgeizigeren Zielen der Verordnung (EU) 2018/842 Rechnung zu tragen, die mit den Änderungen der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung eingeführt werden. Die Kommission wird in die Jahresberichte gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 Informationen über die Ergebnisse aufnehmen, die durch die kombinierten Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen erzielt wurden. Die Kommission soll auch Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne bewerten und kann Empfehlungen an Mitgliedstaaten richten, die keine ausreichenden Fortschritte erzielen. Die Kommission wird im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/841 die aktuellen Trends und künftigen Prognosen für Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft sowie regulatorische Optionen bewerten, um sicherzustellen, dass sie mit dem Ziel vereinbar sind, im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Zwischenzielen der Union langfristige Ziele der Reduzierung der Treibhausgasemissionen in allen Wirtschaftssektoren zu erreichen. Bei der Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/842 wird die Kommission bewerten, wie alle Sektoren, die unter die genannte Verordnung fallen, zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, insbesondere auch in Bezug auf Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen, auch in anderen Sektoren als der Landwirtschaft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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