Art. 6 – Kennzeichnungsbestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide

REG_2023_915 · über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

(1)Das Etikett jeder einzelnen Verpackung und das Originalbegleitdokument von Erdnüssen, anderen Ölsaaten, daraus gewonnenen Erzeugnissen und Getreide müssen einen eindeutigen Hinweis zum Verwendungszweck enthalten. Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackung der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden. Die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit des Empfängers der Sendung muss mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.
(2)Fehlt eine eindeutige Angabe, dass die Lebensmittel nicht für das Inverkehrbringen als Lebensmittel bestimmt sind, so gelten die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, anderen Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und Getreide.
(3)Die Ausnahme von Erdnüssen und anderen Ölsaaten zum Zermahlen von den in Anhang I festgelegten Höchstgehalten gilt nur für Sendungen, die a) eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, b) auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackung und auf dem Originalbegleitdokument mit dem folgenden Hinweis versehen sind: „Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis.“ und c) eine Mühle als endgültigen Bestimmungsort haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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