Art. 5 – Lebensmittel, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

REG_2023_915 · über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

(1)Wenn speziell für Lebensmittel, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, in Anhang I ein Höchstgehalt für einen Kontaminanten festgelegt ist, können diese Lebensmittel unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden: a) sie werden nicht für den Endverbraucher oder als Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht, b) sie halten den in Anhang I für diesen Kontaminanten festgelegten Höchstgehalt in Lebensmitteln ein, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, und c) sie sind gemäß Absatz 2 gekennzeichnet und markiert.
(2)Aus dem Etikett jeder einzelnen Verpackung und dem Originalbegleitdokument von Lebensmitteln, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, muss ihre Verwendung deutlich hervorgehen; außerdem sind auf dem Etikett und dem Originalbegleitdokument folgende Angaben zu machen: „Das Erzeugnis ist vor dem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder der Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zu unterziehen, um [Bezeichnung des oder der Kontaminanten] zu reduzieren.“ Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackung der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.
(3)Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen vor dieser Behandlung nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Lebensmittelzutat verwendet werden.
(4)Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen wurden, können in Verkehr gebracht werden, sofern die in Anhang I für Lebensmittel, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Lebensmittelzutat verwendet werden, festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden und die Behandlung nicht zum Auftreten anderer schädlicher Rückstände geführt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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