Art. 2 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2023_915 · über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

(1)Die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht als Rohstoffe in Lebensmitteln oder Zutaten in Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den in Anhang I festgelegten Höchstgehalt überschreitet.
(2)Lebensmittel, bei denen die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.
(3)Die in Anhang I angegebenen Höchstgehalte gelten, soweit in diesem Anhang nichts Anderes geregelt ist, für in Verkehr gebrachte Lebensmittel und den essbaren Teil der betreffenden Lebensmittel.
(4)In Systemen, in denen die Erzeugung und Verarbeitung von Getreide integriert ist, sodass alle eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden, gelten die Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide in der Produktionskette auf der der ersten Verarbeitungsstufe vorausgehenden Stufe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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