REG_2023_915 · über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
Die Höchstgehalte sind unter Berücksichtigung des mit dem Lebensmittelverzehr verbundenen Risikos so niedrig festzulegen, wie dies durch eine gute Landwirtschafts-, Fischerei- und Herstellungspraxis vernünftigerweise erreichbar ist. Im Falle eines potenziellen Gesundheitsrisikos sollten die Höchstgehalte für Kontaminanten so niedrig angesetzt werden, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist („as low as reasonably achievable“, ALARA-Prinzip). Durch eine solche Vorgehensweise wird gewährleistet, dass die Lebensmittelunternehmer zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen ergreifen, um Kontaminationen so weit wie möglich zu reduzieren bzw. ganz zu vermeiden. Außerdem dient es dem Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern, die Höchstgehalte so niedrig anzusetzen, wie sie durch eine strenge Auswahl der Rohstoffe, die für die Herstellung von Lebensmitteln für diese schutzbedürftige Gruppe verwendet werden, ggf. in Kombination mit bestimmten Herstellungspraktiken erreichbar sind. Eine strenge Auswahl der Rohstoffe ist ebenfalls bei der Herstellung spezieller Lebensmittel geboten, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden und für die zum Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen ein strikter Höchstgehalt festgelegt wurde.
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