ErwGr. 4

REG_2023_915 · über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Damit Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel angewendet werden können, für die auf Unionsebene keine bestimmten Höchstgehalte festgelegt worden sind, sollten die Lebensmittelunternehmer den zuständigen Behörden die genauen Konzentrations-, Verdünnungs- und Verarbeitungsfaktoren sowie im Falle zusammengesetzter Lebensmittel die Anteile der Zutaten melden – zusammen mit entsprechenden Versuchsdaten, die die angegebenen Faktoren belegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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