ErwGr. 17

REG_2023_923 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC

Jedoch sollte eine Ausnahme für bestimmte PVC-Erzeugnisse aus rückgewonnenem Hart-PVC festgelegt werden, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem langfristigen Gesamtnutzen durch die kreislauforientierte Verwendung dieser Materialien und den allgemeinen langfristigen gesundheitlichen Bedenken in Bezug auf dieses rückgewonnene Material zu erreichen. Nach Berichten der Industrie liegt die durchschnittliche Bleikonzentration in rückgewonnenem Hart-PVC aufgrund des routinemäßigen Mischens von Produktions- und Verarbeitungsabfällen einerseits und Verbraucherabfällen andererseits unter 1,5 %; daher sollte der zulässige Grenzwert für die Bleikonzentration in rückgewonnenem Hart-PVC von 2 Gew.-% auf 1,5 Gew.-% gesenkt werden. Um eine mögliche Auswaschung von Blei und die Bildung von bleihaltigem Staub zu verhindern, sollte rückgewonnenes Hart-PVC in Erzeugnissen mit Ausnahmegenehmigung vollständig durch eine Schicht aus neu hergestelltem PVC, rückgewonnenem PVC oder einem anderen geeigneten Material, das weniger als 0,1 Gew.-% Blei enthält, umschlossen werden, es sei denn, das unter die Ausnahme fallende Erzeugnis ist bei normaler Verwendung unzugänglich. Darüber hinaus stimmt die Kommission mit dem Parlament darin überein, dass die mit der Beschränkung zu erzielenden Vorteile für den Gesundheitsschutz schneller verfolgt werden sollten. Daher sollte die Dauer der Ausnahmeregelung von 15 auf 10 Jahre verkürzt werden. Eine Überprüfung der Ausnahmeregelung sollte spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Beschränkung erfolgen. Bei der Überprüfung sollten Trends bei der Bleikonzentration in rückgewonnenem PVC, die Verfügbarkeit angemessener Dekontaminierungstechniken und die sozioökonomischen Auswirkungen einer Aufhebung der Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt überprüft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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