ErwGr. 20

REG_2023_923 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC

Angesichts der Schwierigkeiten, zu bestimmen, ob PVC in Erzeugnissen aus der Rückgewinnung stammt, sollten Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die aufgrund ihres Gehalts an rückgewonnenem PVC unter die Ausnahmeregelungen fallen, in der Lage sein, durch Belege nachzuweisen, dass das Material aus der Rückgewinnung stammt. In der Union stehen Recyclingunternehmen mehrere Zertifizierungssysteme zur Verfügung, die alle auf den technischen Spezifikationen der Norm EN 15343:2007 (10) beruhen, um Angaben über die Rückverfolgbarkeit von rückgewonnenem PVC zu untermauern. Angesichts des Mangels an geeigneten praktischen Mitteln für die Durchsetzungsbehörden zur Überprüfung von Angaben in Bezug auf rückgewonnenes PVC in eingeführten Erzeugnissen sollten sich solche Angaben auf eine Zertifizierung durch unabhängige Dritte stützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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