Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Mit dieser Verordnung wird der Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum von 2026 bis 2032 eingerichtet.
Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten für Maßnahmen und Investitionen im Rahmen ihrer Klima-Sozialpläne (im Folgenden „Pläne“).
Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen kommen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugute, die benachteiligt und besonders von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind, insbesondere von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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