ErwGr. 47

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch die Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen des Fonds auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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