Art. 19 – Mittelbindung für die Mittelzuweisung

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

(1)Nachdem die Kommission einen positiven Beschluss gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung erlassen hat, schließt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung für den Zeitraum 2026-2032, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 sowie der Artikel 30i und 30k der Richtlinie 2003/87/EG darstellt. Diese Vereinbarung kann frühestens ein Jahr vor dem Jahr des Beginns der Versteigerungen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG oder, falls Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, zwei Jahre vor jenem Jahr geschlossen werden.
(2)Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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