Art. 20 – Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Vereinbarungen zur Mittelzuweisung

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

(1)Die Zahlung der Mittelzuweisungen gemäß dem vorliegenden Artikel an den Mitgliedstaat erfolgt nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielvorgaben, die in dem gemäß Artikel 17 gebilligten Plan angegeben sind, und unterliegt der Verfügbarkeit der Mittel.
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission nach dem Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben einen ordnungsgemäß begründeten Zahlungsantrag.
Die Mitgliedstaaten reichen diese Zahlungsanträge bei der Kommission ein- oder zweimal pro Jahr bis zum 31.
Juli oder bis zum 31.
Dezember ein.
(2)Nach Eingang eines Zahlungsantrags nimmt die Kommission eine Bewertung vor, ob die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 genannten einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden.
Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben setzt voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat keine Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielvorgaben rückgängig gemacht hat.
(3)Ist die Bewertung eines individuellen Zahlungsantrags durch die Kommission positiv, so erlässt sie im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten unverzüglich einen gesonderten Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung der Mittelzuweisung.
Die Kommission erlässt den gesonderten Beschluss frühestens zwei Monate und spätestens drei Monate nach der entsprechenden Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(4)Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels fest, dass die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung eines der nicht erreichten Zielvorgabe oder dem nicht erreichten Etappenziel entsprechenden Teils der Mittelzuweisung ausgesetzt.
Der Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.
Die Aussetzung wird nur dann aufgehoben, wenn die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 dargelegten Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden.
(5)Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses der Kommission über die Genehmigung der Auszahlung der Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder am Tag der Mitteilung der Aufhebung einer Aussetzung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels.
(6)Werden die Etappenziele und Zielvorgaben nicht innerhalb von neun Monaten nach der Aussetzung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 in zufriedenstellender Weise erreicht, so kürzt die Kommission die Mittelzuweisung anteilig, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen zur Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben Stellung zu nehmen.
(7)Hat der Mitgliedstaat innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss der maßgeblichen Vereinbarungen gemäß Artikel 19 keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben erzielt, so kündigt die Kommission diese Vereinbarungen und hebt die Mittelbindung für die zugewiesenen Mittel unbeschadet des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf.
Die Kommission entscheidet über die Kündigung dieser Vereinbarungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Bewertung durch die Kommission, dass keine greifbaren Fortschritte erzielt wurden, dazu zu äußern.
(8)Alle Zahlungen erfolgen bis zum 31.
Dezember 2033.
(9)Abweichend von Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und von Absatz 5 des vorliegenden Artikels zahlt die Kommission, wenn in einer bestimmten Runde von Zahlungsanträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die dem Fonds gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Einnahmen nicht ausreichen, um die eingereichten Zahlungsanträge zu decken, den Mitgliedstaaten einen Anteil, der auf Grundlage des Anteils der verfügbaren Zahlungen an den insgesamt genehmigten Zahlungen bestimmt wird.
In der folgenden Runde von Zahlungsanträgen nimmt die Kommission vorrangig Auszahlungen an die Mitgliedstaaten, deren Auszahlungen in der vorigen Runde von Zahlungsanträgen zurückgestellt wurden, und erst danach Auszahlungen für neu eingereichte Zahlungsanträge vor.
(10)Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG weist die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge zu, die den etwaigen Mitteln entsprechen, die bis zum 31.
Dezember 2033 gemäß den Vorschriften für die Zuteilung von Zertifikaten nach Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG nicht verwendet wurden, um die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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