Art. 7 – Grundsätze des Fonds

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

(1)Die Mitgliedstaaten erhalten aus dem Fonds finanzielle Unterstützung für die in ihren Plänen dargelegten Maßnahmen und Investitionen.
(2)Die Zahlung der finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels an die einzelnen Mitgliedstaaten ist an die Bedingung der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben des jeweiligen Mitgliedstaats für die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung geknüpft. Diese Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel vereinbar sein und insbesondere Folgendes erfassen: a) Energieeffizienz; b) Gebäuderenovierung; c) emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel; d) Verringerung der Treibhausgasemissionen; e) Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte, insbesondere von Energiearmut betroffener Haushalte, benachteiligter Kleinstunternehmen und benachteiligter Verkehrsnutzer.
(3)Mit dem Fonds werden ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt, die den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten.
(4)Mit den durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen muss die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert und gegebenenfalls ein Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte sowie zu nachhaltigen und hochwertigen Arbeitsplätzen in den Bereichen, die von den Maßnahmen und Investitionen des Fonds erfasst werden, geleistet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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