Art. 9 – Weitergabe der Vorteile an Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

(1)Die Mitgliedstaaten können in die Pläne finanzielle Unterstützung durch öffentliche oder private Einrichtungen außer benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer aufnehmen, sofern diese Einrichtungen Maßnahmen und Investitionen durchführen, die letztendlich den benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien, um zu gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an die benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer weitergegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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