ErwGr. 18

REG_2023_966 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen

Die folgenden Arten und Unterarten wurden aufgrund von Nomenklaturänderungen in Anhang I des Übereinkommens aufgenommen und sollten daher in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden: Equus hemionus luteus, Pachypodium windsorii, Pezoporus flaviventris und Pongo tapanuliensis. Die folgenden Arten und Gattungen wurden aufgrund von Nomenklaturänderungen in Anhang II des Übereinkommens aufgenommen und sollten daher in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden: Agalychnis terranova, Malayemys khoratensis, Paruwrobates andinus, Paruwrobates erythromos, Philantomba maxwellii, Sericopelma angustum, Sericopelma embrithes und Tliltocatl spp. Die folgenden Arten wurden aufgrund von Nomenklaturänderungen zwar in Anhang II des Übereinkommens aufgenommen, sollten aber in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden, da die Arten, von denen sie separiert wurden, in Anhang A jener Verordnung aufgeführt sind: Circus hudsonius, Phoenicopterus roseus, Piliocolobus bouvieri und Piliocolobus epieni.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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