Art. 10 – Zuständigkeiten des Sekretariats des GEG-Netzes

REG_2023_969 · zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Das Sekretariat des GEG-Netzes unterstützt den Betrieb der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, indem es
a)auf Ersuchen des Administrators oder der Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs administrative, rechtliche und technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Einrichtung und der Verwaltung der Zugangsrechte für die einzelnen GEG-Kooperationsbereiche gemäß Artikel 14 Absatz 3 leistet,
b)alltägliche Beratung, alltägliche funktionelle Unterstützung und alltägliche Hilfestellung für Praktiker bei der Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen hinsichtlich ihrer Nutzung und ihrer Funktionen anbietet,
c)für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsame Ermittlungsgruppen Schulungen konzipiert und anbietet, mit denen die Nutzung dieser Plattform erleichtert werden soll,
d)eine Kultur der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union fördert und dazu die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen bekannt macht und ihre Nutzung durch die Praktiker fördert,
e)nach der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen eu-LISA laufend über zusätzliche Funktionsanforderungen unterrichtet und dazu jährlich einen Bericht über die möglichen Verbesserungen und neue Funktionen der Plattform vorlegt, wobei es sich auf die Rückmeldungen der Nutzer der Plattform über deren praktische Nutzung stützt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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