Art. 12 – Beratergruppe

REG_2023_969 · zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)eu-LISA setzt eine Beratergruppe ein, um insbesondere bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms und des Jahrestätigkeitsberichts von eu-LISA und bei der Ermittlung der an der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vorzunehmenden Verbesserungen und der ihr hinzuzufügenden neuen Funktionen Fachwissen über die Plattform einzuholen.
(2)Die Beratergruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und des Sekretariats des GEG-Netzes zusammen. Der Vorsitz wird von eu-LISA wahrgenommen. Die Beratergruppe a) tritt bis zur Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nach Möglichkeit mindestens einmal im Monat zusammen und danach regelmäßig; b) erstattet während der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen dem Programmverwaltungsrat nach jeder Sitzung Bericht; c) unterstützt während der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen den Programmverwaltungsrat bei seinen Aufgaben durch die Bereitstellung ihrer technischen Fachkompetenz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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