Art. 16 – Zugang der zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den GEG-Kooperationsbereichen

REG_2023_969 · zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den folgenden Stellen im erforderlichen Umfang Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich:
a)Eurojust zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727,
b)Europol zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/794,
c)dem OLAF zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und
d)anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Erfüllung der in den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung festgelegten Aufgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 16 REG_2023_969 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 16 REG_2023_969 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.