Art. 18 – Zugang der Vertreter von an einer GEG teilnehmenden internationalen Justizbehörden zu den GEG-Kooperationsbereichen

REG_2023_969 · zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Für die in Artikel 5 aufgeführten Zwecke kann der Administrator bzw. können die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den Vertretern internationaler Justizbehörden, die an der einschlägigen GEG teilnehmen, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewähren, wenn dies in der einschlägigen GEG-Vereinbarung vorgesehen ist.
(2)Der Administrator beziehungsweise die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verifizieren und stellen sicher, dass der Austausch operativer Daten mit Vertretern internationaler Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, auf den für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung erforderlichen Umfang beschränkt ist und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie internationalen Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(4)Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass sie Vertretern internationaler Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; dies lässt Datenschutzvorschriften für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung unberührt, wenn ihnen derartige Vorschriften besondere Anforderungen an die Datenübermittlung auferlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 18 REG_2023_969 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 18 REG_2023_969 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.