Art. 21 – Speicherfrist für operative Daten

REG_2023_969 · zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Die operativen Daten der einzelnen GEG-Kooperationsbereiche bleiben so lange im zentralen Informationssystem gespeichert, wie es notwendig ist, bis die Herunterlade-Vorgänge aller betroffenen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen abgeschlossen sind. Die Speicherfrist darf vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Hochladens solcher Daten auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht überschreiten.
(2)Nach Abschluss des Herunterlade-Vorgangs durch alle vorgesehenen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen oder spätestens nach Ablauf der Speicherfrist gemäß Absatz 1 werden die Daten automatisch und dauerhaft aus dem zentralen Informationssystem gelöscht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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