Art. 23 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

REG_2023_969 · zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Jede zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats und gegebenenfalls Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder jede andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union gilt gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften der Union als für die Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung Verantwortlicher.
(2)In Bezug auf Daten, die von den zuständigen Behörden von Drittländern oder Vertretern internationaler Justizbehörden auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen hochgeladen werden, wird einer der in der jeweiligen GEG-Vereinbarung benannten Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs für die über die Plattform ausgetauschten und die darin gespeicherten personenbezogenen Daten als Verantwortlicher benannt. Vor der Benennung des Verantwortlichen werden keine Daten von Drittländern oder internationalen Justizbehörden hochgeladen.
(3)eu-LISA gilt für die über die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauschten und die darin gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 als Auftragsverarbeiter.
(4)Für die Verarbeitung der nichtoperativen personenbezogenen Daten auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sind die Nutzer der Plattform gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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