Art. 22 – Speicherfrist für nichtoperative Daten

REG_2023_969 · zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Ist eine Bewertung einer GEG vorgesehen, so werden nichtoperative Daten zu den jeweiligen GEG-Kooperationsbereichen im zentralen Informationssystem gespeichert, bis die Bewertung abgeschlossen ist. Die Speicherfrist darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Eingangs solcher Daten auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht überschreiten.
(2)Falls beschlossen wird, bei Abschluss einer GEG keine Bewertung durchzuführen, oder spätestens nach Ablauf der Speicherfrist gemäß Absatz 1 werden die Daten automatisch aus dem zentralen Informationssystem gelöscht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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