Art. 5 – Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen

REG_2023_969 · zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist die Erleichterung
a)der Koordinierung und Verwaltung jeder GEG durch eine Reihe von Funktionen zur Unterstützung der gruppeninternen administrativen und finanziellen Abläufe;
b)des schnellen und sicheren Austauschs und der vorübergehenden Speicherung operativer Daten, einschließlich großer Dateien, mittels einer Upload-/Download-Funktion;
c)sicherer Kommunikationen durch ein System, das sowohl die Übermittlung von Sofortnachrichten und Chats als auch Audio- und Videokonferenzen ermöglicht;
d)der Rückverfolgbarkeit des Austauschs von Beweismitteln durch einen speziellen fortschrittlichen Mechanismus zur Protokollierung und Rückverfolgung, der es ermöglicht, alle über die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauschten Beweismittel sowie den Zugriff auf die Beweismittel und ihre Verarbeitung zu verfolgen;
e)der Bewertung einer GEG im Rahmen eines speziellen gemeinsamen Bewertungsverfahrens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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