Art. 6 – Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission

REG_2023_969 · zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Die Kommission erlässt so bald wie möglich nach dem 7. Juni 2023 die für die technische Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erforderlichen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Durchführungsrechtsakte zu
a)der Liste der Funktionen, die für die Koordinierung und Verwaltung einer GEG erforderlich sind, einschließlich der maschinellen Übersetzung nichtoperativer Daten;
b)der Liste der Funktionen, die für sichere Kommunikationen erforderlich sind;
c)der Leistungsbeschreibung für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verbindung;
d)den Sicherheitsbestimmungen gemäß Artikel 19;
e)den technischen Protokollen gemäß Artikel 25;
f)den Statistiken und Informationen gemäß Artikel 26;
g)den Leistungs- und Verfügbarkeitsanforderungen für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen.
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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