ErwGr. 17

REG_2024_1028 · über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Die zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Übermittlung von Daten über die Tätigkeiten der Gastgeber verlangen und über Registrierungssysteme verfügen, sollten regelmäßig Tätigkeitsdaten von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erhalten können. Die Art der Daten, die erhoben werden dürfen, sollte vollständig harmonisiert sein und Informationen über die Anzahl der Nächte, für die eine registrierte Einheit gemietet wurde, die Anzahl der Gäste, denen die Einheit pro Nacht vermietet wurde, die Wohnsitzländer der Gäste, wobei etwaige Änderungen gegenüber der ursprünglichen Buchung zu berücksichtigen sind, die genaue Anschrift der Einheit, die Registrierungsnummer und die URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit umfassen, um die Identifizierung des Gastgebers zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Tätigkeitsdaten, der Registrierungsnummer und der URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit gilt nur für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die tatsächlich den Abschluss direkter Transaktionen zwischen Gastgebern und Gästen ermöglicht haben, da nur diese Plattformen in der Lage sind, Daten wie die Anzahl der Nächte, für die eine Einheit gemietet wird, und die Anzahl der Gäste, denen die Einheit pro Nacht vermietet wurde, zu erheben. Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit der Datenübertragung durch die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollte die zuständige Behörde das Recht haben, von der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu verlangen, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Daten erneut übermittelt. Die Mitgliedstaaten sollten keine Maßnahmen beibehalten oder einführen, mit denen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften dazu aufgefordert werden, über Anbieter von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und deren Tätigkeiten zu berichten, wenn diese Maßnahmen von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten abweichen, es sei denn, das Unionsrecht sieht etwas anderes vor. Diese Informationen sollten die tatsächliche Situation im Bezugszeitraum widerspiegeln, wobei etwaige Änderungen gegenüber der ursprünglichen Buchung zu berücksichtigen sind. Wird eine Einheit auf verschiedenen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angeboten, sollte nur die Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, auf der der Vertrag mit dem Gastgeber geschlossen wird, verpflichtet sein, die oben genannten Informationen bereitzustellen, um Mehrfachübertragungen derselben Informationen von verschiedenen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu vermeiden. Unbeschadet des in der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Haftungsausschlusses sollten Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Vollständigkeit und Richtigkeit der den zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Datensätze sicherstellen. Dabei sollten sie sich auf die von den Gastgebern beim Anbieten der Einheit auf diesen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften übermittelten Informationen stützen. Zwar muss unbedingt sichergestellt werden, dass Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ihre Schnittstellen so gestalten, dass die Übermittlung von Informationen erleichtert wird, damit die Gastgeber alle einschlägigen Informationen vor dem Angebot bereitstellen können, doch sollten zugleich die Gastgeber dafür verantwortlich bleiben, dass ihre Tätigkeiten mit den geltenden Vorschriften im Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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