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REG_2024_1028 · über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Transparenzanforderungen für die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften in den Fällen zu harmonisieren, in denen die Mitgliedstaaten beschließen, diese Transparenzanforderungen einzuführen. Dementsprechend sollten harmonisierte Vorschriften für Registrierungssysteme und für Anforderungen an den Datenaustausch in Bezug auf Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften vorgesehen werden, wenn Mitgliedstaaten beschließen, solche Systeme oder Anforderungen einzuführen. Im Interesse einer wirksamen Harmonisierung und einer einheitlichen Anwendung dieser Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften zum Zugang zu Daten von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften außerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten konkreten Regelung erlassen können. So wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten Anfragen für Datenaustausch nicht regulieren, ohne die erforderlichen Registrierungssysteme, Datenbanken und einheitlichen digitalen Zugangsstellen einzurichten, und dass sie einen verhältnismäßigen, datenschutzkonformen und sicheren Datenaustausch durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften innerhalb des Binnenmarkts ermöglichen. Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Marktzugangsanforderungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber aufzustellen und beizubehalten, einschließlich Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Mindestqualitätsnormen oder zahlenmäßige Beschränkungen, sofern diese Anforderungen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) notwendig und verhältnismäßig sind, um Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietungen von Unterkünften hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) die Bekämpfung des Mangels an Mietwohnungen als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt, der die Annahme von nichtdiskriminierenden und im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßigen Maßnahmen rechtfertigt. Die Verfügbarkeit von verlässlichen Daten auf einheitlicher Grundlage sollte die Mitgliedstaaten beim Erarbeiten von Maßnahmen und Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht unterstützen. Tatsächlich müssen die Mitgliedstaaten, wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs klargestellt, etwaige Marktzugangsbeschränkungen für Gastgeber auf der Grundlage von Daten und Beweisen rechtfertigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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