ErwGr. 9

REG_2024_1028 · über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Durch die Registrierungsverfahren werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, Informationen über Gastgeber und Einheiten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erheben. Mit der Registrierungsnummer, die eine eindeutige Kennung der vermieteten Einheit darstellt, sollte sichergestellt werden, dass die von den Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erhobenen und übermittelten Daten den Gastgebern und den Einheiten korrekt zugeordnet werden können. Diese Registrierungsnummer für die Einheit sollte in ein öffentliches und leicht zugängliches Register aufgenommen werden und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Registrierungsnummer keine personenbezogenen Daten enthält. Die zuständigen Behörden in denjenigen Mitgliedstaaten, die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften dazu verpflichtet haben, Daten zu übermitteln, sollten daher Registrierungsverfahren für Gastgeber und ihre Einheiten einführen bzw. aufrechterhalten. Um Situationen zu vermeiden, in denen einer Einheit für ein Angebot mehr als eine Registrierungsnummer zugewiesen wird, sollte jede Einheit nur einem einzigen Registrierungsverfahren — auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene — in einem Mitgliedstaat unterliegen. Die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Registrierungspflichten sollten etwaige andere Informationspflichten nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, die sich im Zusammenhang mit Besteuerung, Volkszählungen und statistischen Erhebungen ergeben, unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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