ErwGr. 8

REG_2024_1038 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Toxine T-2 und HT-2 in Lebensmitteln

Um sicherzustellen, dass eine gute landwirtschaftliche Praxis angewandt wird, um das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Getreide zu minimieren, ist es wichtig, einen Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide festzulegen. Da unverarbeiteter Hafer vor dem Mahlen oder vor der Verwendung in Getreideerzeugnissen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, mit Spelzen in Verkehr gebracht wird, sollte der Höchstgehalt für T-2- und HT-2-Toxine in unverarbeiteten Haferkörnern auf unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen anwendbar sein, auch wenn die Spelzen nicht verzehrt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.04.2024

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