Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

(1)Mit dieser Verordnung werden — unter Wahrung der Unabhängigkeit und des Pluralismus von Mediendiensten — gemeinsame Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste festgelegt, und das Europäische Gremium für Mediendienste eingerichtet.
(2)Diese Verordnung lässt die in den folgenden Rechtsakten festgelegten Vorschriften unberührt: a) Richtlinie 2000/31/EG, b) Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), c) Verordnung (EU) 2019/1150, d) Verordnung (EU) 2022/2065, e) Verordnung (EU) 2022/1925, f) Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), g) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).
(3)Diese Verordnung lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ausführlichere oder strengere Vorschriften in den unter Kapitel II, Kapitel III Abschnitt 5 und Artikel 25 fallenden Bereichen zu erlassen, unberührt, sofern diese Vorschriften ein höheres Schutzniveau für Medienpluralismus oder redaktionelle Unabhängigkeit im Einklang mit dieser Verordnung gewährleisten und mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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