Art. 4 – Rechte der Mediendiensteanbieter

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

(1)Mediendiensteanbieter haben das Recht, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt ohne andere als die gemäß dem Unionsrecht zulässigen Beschränkungen auszuüben.
(2)Die Mitgliedstaaten achten die tatsächliche redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit der Mediendiensteanbieter bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Regulierungsbehörden und -stellen, greifen nicht in redaktionelle Strategien und die redaktionellen Entscheidungen von Mediendiensteanbietern ein oder versuchen diese zu beeinflussen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass journalistische Quellen und vertrauliche Kommunikation wirksam geschützt werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen keine der folgenden Maßnahmen: a) Verpflichtung von Mediendiensteanbietern oder deren redaktionellen Personals Informationen offenzulegen, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können, oder Verpflichtung von Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über solche Informationen verfügen könnten, diese offenzulegen; b) Inhaftierung, Sanktionierung, Abfangen oder Untersuchung von Mediendiensteanbietern oder deren redaktionellen Personals oder Überwachung, Durchsuchung oder Beschlagnahme von diesen oder von deren Geschäfts- oder Privaträumen, um Informationen zu erhalten, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können, oder Inhaftierung, Sanktionierung, Abhören oder Untersuchung von jeglichen Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über solche Informationen verfügen könnten, oder jene Personen oder deren Geschäfts- oder Privaträume mit dem Ziel, an solche Informationen zu gelangen, einer Überwachung, Durchsuchung oder Beschlagnahme zu unterziehen; c) Einsatz von intrusiver Überwachungssoftware auf jegliche(s) Material, digitale Geräte, Maschine oder Instrumente, die von Mediendiensteanbietern, deren redaktionellem Personal oder von jeglichen Personen genutzt werden, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über Informationen verfügen könnten, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können.
(4)Abweichend von Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels können die Mitgliedstaaten eine der darin genannten Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen treffen: a) Es ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgesehen, b) es steht mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta und anderem Unionsrecht im Einklang, c) es ist im Einzelfall durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und ist verhältnismäßig, und d) ihr ist vorab von einer Justizbehörde oder einem unabhängigen und unparteiischen Entscheidungsgremium zugestimmt worden oder, in hinreichend gerechtfertigten und dringenden Ausnahmefällen, nachträglich unverzüglich durch eine solche Behörde oder ein solches Gremium genehmigt worden.
(5)Abweichend von Absatz 3 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten intrusive Überwachungssoftware einsetzen, vorausgesetzt der Einsatz a) erfüllt die in Absatz 4 aufgeführten Bedingungen und b) erfolgt zum Zweck von Ermittlungen gegen eine der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Personen i) wegen Straftaten, die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates aufgeführt und in dem betreffenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung mit einem Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden, oder ii) wegen anderen schweren Straftaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung mit einem Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden, entsprechend dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats.
Die Mitgliedstaaten ergreifen keine Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe c, wenn eine Maßnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder b dieses Artikels angemessen und ausreichend wäre, um die gesuchten Informationen zu erhalten.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b und der Einsatz intrusiver Überwachungssoftware nach Absatz 3 Buchstabe c regelmäßig durch eine Justizbehörde oder ein unabhängiges und unparteiisches Entscheidungsgremium überprüft werden, um festzustellen, ob die Bedingungen, die den Einsatz rechtfertigen, weiterhin bestehen.
(7)Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (26), einschließlich der darin festgelegten Schutzvorkehrungen wie etwa des Rechts der betroffenen Personen auf Information über und Zugang zu personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels oder mit dem Einsatz intrusiver Überwachungssoftware nach Buchstabe c dieses Absatzes erfolgt.
(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mediendiensteanbieter, deren redaktionelles Personal oder Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über Informationen verfügen könnten, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können, im Einklang mit Artikel 47 der Charta, in Fällen betreffend Verstöße gegen die Absätze 3 und 7 dieses Artikels, ein Recht auf wirksamen Rechtsschutz haben.
Die Mitgliedstaaten beauftragen eine unabhängige Behörde oder Stelle, die über relevante Fachkenntnisse verfügt, mit der Bereitstellung von Unterstützung für die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Bezug auf die Ausübung dieses Rechts.
Wenn keine solche Behörde oder Stelle vorhanden ist, können diese Personen sich an eine Selbstregulierungsstelle oder einen Selbstregulierungsmechanismus wenden, um Unterstützung zu erhalten.
(9)Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, wie im EUV und im AEUV festgelegt, sind zu achten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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