Art. 7 – Nationale Regulierungsbehörden oder -stellen

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

(1)Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gewährleisten, gegebenenfalls durch Konsultation oder Koordinierung mit anderen einschlägigen Behörden oder Stellen oder, wenn relevant, mit Selbstregulierungsstellen in ihren Mitgliedstaaten, die Anwendung dieses Kapitels.
(2)Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen unterliegen in Bezug auf die Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben den Anforderungen des Artikels 30 der Richtlinie 2010/13/EU.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Regulierungsbehörden oder -stellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen können.
(4)Wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen befugt sind, von den folgenden Personen zu fordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen und Daten bereitzustellen, die verhältnismäßig und für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Kapitel erforderlich sind: a) natürlichen oder juristischen Personen, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, und b) jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit im Besitz von solchen Informationen und Daten sein könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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