Art. 9 – Unabhängigkeit des Gremiums

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

Das Gremium arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse völlig unabhängig. Insbesondere fordert das Gremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder Stellen weder an noch nimmt es solche entgegen. Dies lässt die Zuständigkeiten der Kommission oder der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gemäß dieser Verordnung unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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