Art. 11 – Sekretariat des Gremiums

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

(1)Das Gremium wird durch ein Sekretariat unterstützt. Die Kommission stellt das Sekretariat unter Berücksichtigung des vom Gremium angegebenen Bedarfs. Das Sekretariat wird mit den für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessenen Ressourcen ausgestattet.
(2)Hauptaufgabe des Sekretariats ist es, zur unabhängigen Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Aufgaben des Gremiums beizutragen. Das Sekretariat handelt hinsichtlich seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ausschließlich auf Weisung des Gremiums.
(3)Das Sekretariat leistet dem Gremium administrative und organisatorische Unterstützung in Bezug auf dessen Tätigkeiten. Das Sekretariat unterstützt das Gremium auch inhaltlich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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