(1)Unbeschadet der der Kommission durch die Verträge übertragenen Befugnisse berät und unterstützt das Gremium die Kommission in Fragen im Zusammenhang mit Mediendiensten, die in die Zuständigkeit des Gremiums fallen, und fördert die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Kapitels sowie die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in der gesamten Union.
Das Gremium nimmt daher folgende Aufgaben wahr: a) es stellt der Kommission — unbeschadet der Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen -für deren Aufgabe der Gewährleistung der einheitlichen und wirksamen Anwendung dieses Kapitel sowie der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in den Mitgliedstaaten technisches Fachwissen bereit; b) es fördert die Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen in Bezug auf die Anwendung der für Mediendienste geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich dieser Verordnung und der Richtlinie 2010/13/EU, insbesondere in Bezug auf die Artikel 3, 4 und 7 der genannten Richtlinie; c) es gibt auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen zu den technischen und sachbezogenen Fragen ab, die sich in Bezug auf Artikel 2 Absatz 5c, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 28a Absatz 7 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben; d) es erarbeitet in Beratung mit der Kommission Stellungnahmen zu folgenden Themen: i) Kooperationsersuchen zwischen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gemäß Artikel 14 Absatz 5 dieser Verordnung; ii) Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ersuchenden Behörde oder Stelle und der ersuchten Behörde oder Stelle, einschließlich empfohlener Maßnahmen, gemäß Artikel 15 Absatz 3 dieser Verordnung; iii) nationale Maßnahmen in Bezug auf Mediendienste von außerhalb der Union gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung; e) auf Ersuchen des Mediendiensteanbieters, mit dem ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform einen Dialog gemäß Artikel 18 Absatz 6 dieser Verordnung führt, erarbeitet es Stellungnahmen über das Ergebnis eines solchen Dialogs; f) es erarbeitet auf eigene Initiative, auf Ersuchen der Kommission oder aufgrund eines hinreichend gerechtfertigten und begründeten Ersuchens eines Mediendiensteanbieters, der individuell und unmittelbar betroffen ist, gemäß Artikel 21 Absatz 4 dieser Verordnung Stellungnahmen in Bezug auf Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen, die die Tätigkeiten von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt für Mediendienste wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen; g) es arbeitet gemäß Artikel 22 Absatz 5 dieser Verordnung Stellungnahmen zu Entwürfen von Bewertungen oder Entwürfen von Stellungnahmen nationaler Regulierungsbehörden oder -stellen aus; h) es erarbeitet auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen zu Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung, die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste wahrscheinlich beeinträchtigen; i) es unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien in Bezug auf i) die Anwendung dieser Verordnung und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU gemäß Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung; ii) die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung genannten Elemente im Einklang mit Absatz 3 jenes Artikels; iii) die Anwendung von Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 dieser Verordnung gemäß Absatz 4 jenes Artikels; j) es vermittelt auf Ersuchen mindestens einer der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gemäß Artikel 15 Absatz 3 dieser Verordnung; k) es fördert die Zusammenarbeit bei harmonisierten Normen für die Gestaltung von Geräten oder Benutzeroberflächen oder für die digitalen Signale, die von solchen Geräten übertragen werden, gemäß Artikel 20 Absatz 5 dieser Verordnung; l) es koordiniert gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung einschlägige Maßnahmen der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Inhalten von Mediendiensten von außerhalb der Union, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind oder diese erreichen, wenn diese Mediendienste die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder die ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer solchen Beeinträchtigung darstellen, und entwickelt in Beratung mit der Kommission eine Reihe von Kriterien gemäß Absatz 4 jenes Artikels; m) es organisiert einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen sowie Vertretern von Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft und erstattet der Kommission über die Ergebnisse eines solchen Dialogs Bericht, gemäß Artikel 19 dieser Verordnung; n) es fördert den Austausch bewährter Verfahren im
Zusammenhang mit dem Einsatz von Systemen für die Publikumsmessung gemäß Artikel 24 Absatz 5 dieser Verordnung; o) es tauscht Erfahrungen und bewährte Verfahren im Bereich der Medienkompetenz aus, auch um die Entwicklung und Nutzung wirksamer Maßnahmen und Instrumente zur Stärkung der Medienkompetenz zu fördern; p) es erstellt einen ausführlichen Jahresbericht über seine Tätigkeiten und Aufgaben.
Das Gremium macht den in Unterabsatz 1 Buchstabe p genannten ausführlichen Jahresbericht öffentlich zugänglich.
Auf Ersuchen legt der Vorsitz dem Europäischen Parlament diesen Bericht vor.
(2)Die Kommission kann, wenn sie das Gremium um Empfehlungen oder Stellungnahmen ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist angeben, sofern im Unionsrecht nichts anderes vorgesehen ist.
(3)Das Gremium leitet seine Ergebnisse an den durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Kontaktausschuss (im Folgenden „Kontaktausschuss“) weiter.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024
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