(1)Eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle (im Folgenden „ersuchende Behörde“) kann jederzeit eine oder mehrere sonstige nationale Regulierungsbehörden oder -stellen (im Folgenden „ersuchte Behörden“) um Kooperation, einschließlich des Austauschs von Informationen oder gegenseitige Unterstützung, für die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Kapitels oder die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU ersuchen.
(2)Ein Kooperationsersuchen enthält alle im Zusammenhang mit dem Ersuchen erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Kooperationsersuchens.
(3)Die ersuchte Behörde kann ein Kooperationsersuchen nur dann ablehnen, wenn a) sie für den Gegenstand des Kooperationsersuchens oder für die Bereitstellung dieser Art von Kooperation nicht zuständig ist; b) die Erfüllung des Kooperationsersuchens gegen diese Verordnung, die Richtlinie 2010/13/EU oder anderes Unionsrecht oder nationales Recht, das mit dem Unionsrecht im Einklang steht und für die ersuchte Behörde gilt, verstoßen würde; c) der Umfang oder Gegenstand des Kooperationsersuchens nicht hinreichend gerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist. Die ersuchte Behörde nennt unverzüglich die Gründe für die Ablehnung des Kooperationsersuchens. Lehnt die ersuchte Behörde ein unter Unterabsatz 1 Buchstabe a geregeltes Kooperationsersuchen ab nennt sie, sofern möglich, die zuständige Behörde.
(4)Die ersuchte Behörde unternimmt ihr Möglichstes, um dem Kooperationsersuchen unverzüglich nachzukommen und dieses zu beantworten, und übermittelt regelmäßige Aktualisierungen zum Fortgang der Erfüllung dieses Ersuchens.
(5)Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass die ersuchte Behörde ihrem Kooperationsersuchen nicht hinreichend nachgekommen ist oder dieses nicht hinreichend beantwortet hat, so teilt sie dies der ersuchten Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe für ihre Auffassung mit. Erzielen die ersuchende und die ersuchte Behörde keine Einigung über das Kooperationsersuchen, so kann jede Behörde das Gremium mit der Angelegenheit befassen. Im Einklang mit den vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Fristen gibt das Gremium in Beratung mit der Kommission eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab, einschließlich Empfehlungen für Maßnahmen. Die betreffenden Behörden unternehmen ihr Möglichstes, um die Stellungnahme des Gremiums zu berücksichtigen.
(6)Ist eine ersuchende Behörde der Auffassung, dass eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung der Freiheit, Mediendienste im Binnenmarkt bereitzustellen oder zu empfangen, vorliegt oder dass die ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit besteht, so kann sie eine ersuchte Behörde ersuchen, eine beschleunigte Kooperation zu leisten, wobei gleichzeitig die Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit, auch für die Zwecke der Sicherstellung der wirksamen Anwendung nationaler Maßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/EU, zu wahren sind. Die ersuchte Behörde beantwortet Ersuchen um beschleunigte Kooperation innerhalb von 14 Kalendertagen und unternimmt ihr Möglichstes, um diesen binnen dieser Frist nachzukommen. Die Absätze 2, 3 und 5 dieses Artikels gelten entsprechend für Ersuchen um beschleunigte Kooperation.
(7)Das Gremium legt in seiner Geschäftsordnung weitere Einzelheiten zum Verfahren der strukturierten Kooperation nach diesem Artikel fest.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024
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