(1)Anbieter sehr großer Online-Plattformen stellen eine Funktion bereit, die es den Empfängern ihrer Dienste ermöglicht, a) zu erklären, dass sie Mediendiensteanbieter sind; b) zu erklären, dass sie Artikel 6 Absatz 1 nachkommen; c) zu erklären, dass sie redaktionell unabhängig von den Mitgliedstaaten, politischen Parteien und Drittländern sowie von Einrichtungen sind, die von Drittländern kontrolliert oder finanziert werden; d) zu erklären, dass sie regulatorischen Anforderungen für die Ausübung der redaktionellen Verantwortung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Aufsicht durch eine zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle unterliegen oder sich an einen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus für redaktionelle Standards halten, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in dem betreffenden Mediensektor weithin anerkannt und akzeptiert ist; e) zu erklären, dass sie keine Inhalte bereitstellen, die von Systemen künstlicher Intelligenz erzeugt wurden, ohne diese Inhalte einer menschlichen Überprüfung und redaktionellen Kontrolle zu unterziehen; f) ihren eingetragenen Namen und ihre Kontaktdaten, einschließlich einer E-Mail-Adresse, anzugeben, über die der Anbieter der sehr großen Online-Plattform direkt und schnell mit ihnen in Verbindung treten kann und g) die Kontaktdaten der einschlägigen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder der Vertreter der Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen gemäß Buchstabe d anzugeben.
Besteht begründeter Zweifel daran, dass der Mediendiensteanbieter Unterabsatz 1 Buchstabe d nachkommt, holt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform die entsprechende Bestätigung der einschlägigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle oder des einschlägigen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus ein.
(2)Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen stellen sicher, dass die in Absatz 1 angegebenen Informationen mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Informationen auf leicht zugängliche Weise auf ihrer Online-Schnittstelle veröffentlicht werden.
(3)Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen bestätigen den Empfang von gemäß Absatz 1 abgegebenen Erklärungen und geben ihre Kontaktdaten an, einschließlich einer E-Mail-Adresse, über die der Mediendiensteanbieter direkt und schnell mit ihnen in Verbindung treten kann.
Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen geben unverzüglich an, ob sie die Erklärungen gemäß Absatz 1 annehmen oder ablehnen.
(4)Beabsichtigt ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, die Erbringung seiner Online-Vermittlungsdienste in Bezug auf Inhalte eines Mediendiensteanbieters, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, auszusetzen oder beabsichtigt er, die Sichtbarkeit solcher Inhalte zu beschränken, weil diese Inhalte mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, so ergreift er vor einer solchen Entscheidung der Aussetzung oder Beschränkung der Sichtbarkeit folgende Maßnahmen: a) Er übermittelt dem betreffenden Mediendiensteanbieter eine Begründung seiner beabsichtigten Entscheidung der Aussetzung oder Beschränkung der Sichtbarkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1150 und Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2065, und b) er gibt dem Mediendiensteanbieter Gelegenheit, innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt einer Begründung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes auf diese zu antworten oder, im Falle einer Krise gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065, innerhalb einer kürzeren Frist, die dem Mediendiensteanbieter aber dennoch ausreichend Zeit für eine aussagekräftige Antwort gibt.
Beschließt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform nach Erhalt oder in Ermangelung einer Antwort gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, die Aussetzung oder Beschränkung der Sichtbarkeit beschließen, so setzt er den betreffenden Mediendiensteanbieter unverzüglich davon in Kenntnis.
Dieser Absatz gilt nicht, wenn Anbieter sehr großer Online-Plattformen die Erbringung ihrer Dienste in Bezug auf die Inhalte eines Mediendiensteanbieters in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28, 34 und 35 der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Artikel 28b der Richtlinie 2010/13/EU oder ihrer Verpflichtungen bezüglich illegaler Inhalte gemäß dem Unionsrecht aussetzen oder die Sichtbarkeit dieser Inhalte in Erfüllung dieser Verpflichtungen beschränken.
(5)Anbieter sehr großer Online-Plattformen ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von Mediendiensteanbietern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1150 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2065 eingereichte Beschwerden vorrangig und unverzüglich bearbeitet und entschieden werden.
Ein Mediendiensteanbieter kann sich im Rahmen des in diesen Artikeln genannten internen Beschwerdemanagementverfahrens durch eine Stelle vertreten lassen.
(6)Ist ein Mediendiensteanbieter, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, der Auffassung, dass ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform die Erbringung seiner Dienste in Bezug auf Inhalte des Mediendiensteanbieters wiederholt ohne triftigen Grund beschränkt oder aussetzt, so führt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform auf Ersuchen des Mediendiensteanbieters nach Treu und Glauben einen sinnvollen und wirksamen Dialog mit diesem, um innerhalb einer angemessenen Frist eine gütliche Lösung für die Beendigung ungerechtfertigter Beschränkungen oder Aussetzungen zu finden und sie künftig zu vermeiden.
Der Mediendiensteanbieter kann dem Gremium und der Kommission das Ergebnis und die Einzelheiten eines solchen Dialogs mitteilen.
Der Mediendiensteanbieter kann das Gremium um eine Stellungnahme zum Ergebnis eines solchen Dialogs, einschließlich, sofern relevant, empfohlener Maßnahmen für den Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, ersuchen.
Das Gremium unterrichtet die Kommission über seine Stellungnahme.
(7)Lehnt ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung eines Mediendiensteanbieters ab oder erklärt diese für ungültig, oder wurde im Anschluss an einen Dialog gemäß Absatz 6 dieses Artikels keine gütliche Lösung gefunden, kann der betreffende Mediendiensteanbieter auf die Mediation nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/1150 oder auf die außergerichtliche Streitbeilegung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 zurückgreifen.
Der betreffende Mediendiensteanbieter kann dem Gremium das Ergebnis dieser Mediation oder dieses außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens mitteilen.
(8)Ein Anbieter sehr großer Online-Plattformen macht jährlich ausführliche Informationen über Folgendes öffentlich zugänglich: a) die Anzahl der Fälle, in denen er eine Beschränkung oder Aussetzung mit der Begründung vorgenommen hat, dass die Inhalte eines Mediendiensteanbieters, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind; b) die Gründe für die Vornahme solcher Beschränkungen oder Aussetzungen, einschließlich der spezifischen Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen, mit denen die Inhalte der Mediendiensteanbieter für unvereinbar befunden wurden; c) die Anzahl der Dialoge mit Mediendiensteanbietern gemäß Absatz 6; d) die Anzahl der Fälle, in denen er die Erklärungen eines Mediendiensteanbieters gemäß Absatz 1 abgelehnt hat, sowie die Gründe für die Ablehnung; e) die Anzahl der Fälle, in denen er die Erklärung eines Mediendiensteanbieters gemäß Absatz 1 für ungültig erklärt hat, sowie die Gründe dafür.
(9)Zur Erleichterung der einheitlichen und wirksamen Anwendung dieses Artikels, gibt die Kommission Leitlinien heraus, um die wirksame Anwendung der in Absatz 1 genannten Funktion zu erleichtern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024
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