Art. 21 – Nationale Maßnahmen, die sich auf Mediendiensteanbieter auswirken

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

(1)Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen eines Mitgliedstaats, die den Medienpluralismus oder die redaktionelle Unabhängigkeit der im Binnenmarkt tätigen Mediendiensteanbieter beeinträchtigen können, müssen hinreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Diese Maßnahmen müssen begründet, transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.
(2)Für jedes nationale Verfahren, das dem Erlass einer Verwaltungsmaßnahme gemäß Absatz 1 dient, gelten vorab festgelegte Fristen. Solche Verfahren müssen unverzüglich durchgeführt werden.
(3)Jeder Mediendiensteanbieter, der einer Verwaltungs- oder Regulierungsmaßnahme nach Absatz 1 unterliegt, die ihn individuell und unmittelbar betrifft, hat das Recht, bei einer Beschwerdestelle Beschwerde gegen diese Maßnahme einzulegen. Diese Stelle, bei der es sich um ein Gericht handeln kann, ist unabhängig von den beteiligten Parteien sowie frei von äußerer Einmischung oder politischem Druck, die ihre unabhängige Beurteilung der ihr unterbreiteten Angelegenheiten gefährden könnten. Sie muss über das erforderliche Fachwissen verfügen, damit sie ihre Aufgaben wirksam und rechtzeitig wahrnehmen kann.
(4)Wenn eine in Absatz 1 genannte Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahme die Tätigkeiten von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt, gibt das Gremium auf eigene Initiative, auf Ersuchen der Kommission oder aufgrund eines hinreichend gerechtfertigten und begründeten Ersuchens eines Mediendiensteanbieters, der individuell und unmittelbar von einer solchen Maßnahme betroffen ist, eine Stellungnahme zu der Maßnahme ab. Unbeschadet ihrer Befugnisse nach den Verträgen kann die Kommission zu der Angelegenheit eine eigene Stellungnahme abgeben. Das Gremium und die Kommission machen ihre Stellungnahmen öffentlich zugänglich.
(5)Für die Zwecke der Erarbeitung einer Stellungnahme nach Absatz 4 können das Gremium und, wenn anwendbar, die Kommission einschlägige Informationen von einer nationalen Behörde oder Stelle anfordern, die eine Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen hat, welche einen Mediendiensteanbieter individuell und unmittelbar betrifft. Die betreffende nationale Behörde oder Stelle stellt diese Informationen unverzüglich auf elektronischem Wege zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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