Art. 24 – Publikumsmessung

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

(1)Anbieter von Systemen zur Publikumsmessung stellen sicher, dass ihre Systeme zur Publikumsmessung und die für ihre Systeme zur Publikumsmessung eingesetzte Methodik den Grundsätzen der Transparenz, Unparteilichkeit, Inklusivität, Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit entsprechen.
(2)Unbeschadet des Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 stellen die Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden sowie von Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden bevollmächtigten Dritten unverzüglich und kostenlos genaue, detaillierte, umfassende, verständliche und aktuelle Informationen über die für ihre Publikumsmesssysteme eingesetzte Methodik zur Verfügung. Die Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme stellen sicher, dass die für ihre Systeme zur Publikumsmessung eingesetzte Methodik und die Art und Weise, in der diese Methodik angewendet wird, einmal jährlich von einer unabhängigen Stelle geprüft wird. Auf Anfrage eines Mediendiensteanbieters stellt ein Anbieter eines proprietären Publikumsmesssystems ihm Informationen über die Ergebnisse von Publikumsmessungen, einschließlich nichtaggregierter Daten in Bezug auf die Medieninhalte und -dienste dieses Mediendiensteanbieters, zur Verfügung. Dieser Absatz lässt die Vorschriften der Union zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre unberührt.
(3)Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen ermutigen die Anbieter von Publikumsmesssystemen, gemeinsam mit Mediendiensteanbietern, Anbietern von Online-Plattformen, deren Vertretungsorganisationen und anderen interessierten Parteien Verhaltenskodizes auszuarbeiten, oder ermutigen die Anbieter von Publikumsmesssystemen zur Einhaltung gemeinsam vereinbarter und von Mediendiensteanbietern, deren Vertretungsorganisationen und anderen interessierten Parteien weithin anerkannter Verhaltenskodizes. Die in Unterabsatz 1 genannten Verhaltenskodizes sollen der Förderung einer regelmäßigen, unabhängigen und transparenten Beobachtung der tatsächlichen Verwirklichung der darin festgelegten Ziele dienen und zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Grundsätze beitragen, auch durch unabhängige und transparente Prüfungen.
(4)Die Kommission kann mit Unterstützung des Gremiums Leitlinien zur praktischen Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 herausgeben, wobei die in Absatz 3 genannten Verhaltenskodizes, wenn angezeigt, berücksichtigt werden.
(5)Das Gremium fördert den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Publikumsmesssystemen durch einen regelmäßigen Dialog zwischen Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, Vertretern von Anbietern von Publikumsmesssystemen, Vertretern von Mediendiensteanbietern, Vertretern von Anbietern von Online-Plattformen und anderen interessierten Parteien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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