Art. 26 – Beobachtung

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

(1)Die Kommission stellt sicher, dass der Binnenmarkt für Mediendienste, einschließlich der Risiken und Fortschritte in Bezug auf dessen Funktionieren, unabhängig und fortlaufend beobachtet wird (im Folgenden „Beobachtung“). Zu den Ergebnissen dieser Beobachtung findet eine Beratung mit dem Gremium statt und die Ergebnisse werden an den Kontaktausschuss weitergeleitet und mit diesem erörtert.
(2)Die Kommission legt in Beratung mit dem Gremium wesentliche Leistungsindikatoren für die Beobachtung, methodische Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Objektivität der Beobachtung sowie Kriterien für die Auswahl der Forschenden für die Beobachtung fest.
(3)Die Beobachtung umfasst Folgendes: a) eine ausführliche Analyse der Medienmärkte in allen Mitgliedstaaten, auch im Hinblick auf den Grad der Medienkonzentration und auf die Risiken der ausländischen Informationsmanipulation und Einmischung; b) eine Übersicht und vorausschauende Bewertung des Funktionierens des Binnenmarkts für Mediendienste insgesamt, auch im Hinblick auf die Auswirkungen von Online-Plattformen; c) einen Überblick über die Risiken für den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit von Mediendiensteanbietern, wenn diese Risiken sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken können; d) einen Überblick über die Maßnahmen, die von Mediendiensteanbietern ergriffen wurden, um die Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten; e) einen ausführlichen Überblick über die Rahmen und Verfahren für die Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung.
(4)Die Beobachtung wird jährlich durchgeführt. Die Ergebnisse der Beobachtung, einschließlich der dafür verwendeten Methodik und Daten, werden öffentlich zugänglich gemacht und dem Europäischen Parlament jährlich vorgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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