(1)Öffentliche Mittel oder sonstige Gegenleistungen oder Vorteile, die für staatliche Werbung Mediendiensteanbietern oder Anbietern von Online-Plattformen von Behörden oder öffentlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt oder gewährt werden, oder an Mediendiensteanbieter oder Anbieter von Online-Plattformen erteilte Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, werden nach transparenten, objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien, die vorab öffentlich auf elektronischem und benutzerfreundlichem Weg zur Verfügung gestellt werden, und in offenen, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Verfahren bewilligt. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sicherzustellen, dass die jährlichen öffentlichen Gesamtausgaben, die für staatliche Werbung zugewiesen werden, unter Berücksichtigung der nationalen und lokalen Besonderheiten der betreffenden Medienmärkte einer großen Vielfalt verschiedener auf dem Markt vertretener Mediendiensteanbieter verteilt werden. Dieser Artikel berührt nicht die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionsverträgen gemäß den Vorschriften der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder die Anwendung der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen.
(2)Behörden oder öffentliche Stellen veröffentlichen auf elektronischem und benutzerfreundlichem Wege jährlich Informationen über ihre öffentlichen Ausgaben für staatliche Werbung. Diese Informationen umfassen mindestens folgende Angaben: a) die eingetragenen Namen der Mediendiensteanbieter oder der Anbieter von Online-Plattformen, von denen Dienste erworben wurden; b) wenn anwendbar, die eingetragenen Namen der Unternehmensgruppen, denen die Mediendiensteanbieter oder die Anbieter von Online-Plattformen gemäß Buchstabe a angehören; und c) die jährlichen Gesamtausgaben sowie die jährlichen Ausgaben pro Mediendiensteanbieter oder Anbieter einer Online-Plattform. Die Mitgliedstaaten können subnationale Regierungen von Gebietskörperschaften mit weniger als 100 000 Einwohnern und öffentliche Stellen, die unmittelbar oder mittelbar von solchen subnationalen Regierungen kontrolliert werden, von der Verpflichtung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b ausnehmen.
(3)Anhand der Angaben gemäß Absatz 2 beobachten die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder andere zuständige unabhängige Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten die Zuweisung staatlicher Werbeausgaben an Mediendiensteanbieter und an Anbieter von Online-Plattformen und erstatten jährlich Bericht darüber. Diese Jahresberichte werden in leicht zugänglicher Weise veröffentlicht. Um die Vollständigkeit der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen über staatliche Werbung zu bewerten, können die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder andere zuständige unabhängige Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten von den in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Behörden oder öffentlichen Stellen weitere Informationen anfordern, einschließlich näherer Angaben über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien und Verfahren. Erfolgt die Beobachtung, Bewertung und Berichterstattung durch andere zuständige unabhängige Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten, so informieren diese die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen ordnungsgemäß.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024
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