Art. 22 – Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

(1)Die Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften fest, die eine Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt ermöglichen, die sich erheblich auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten. Diese Vorschriften a) sind transparent, objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend; b) verpflichten die an einem solchen Zusammenschluss auf dem Medienmarkt Beteiligten, den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen den Zusammenschluss vorab zu melden oder diesen Behörden oder Stellen angemessene Befugnisse zu verleihen, um für die Bewertung des Zusammenschlusses erforderliche Informationen von diesen Beteiligten zu erhalten; c) übertragen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen die Zuständigkeit für die Bewertung oder stellen sicher, dass sie in die Bewertung maßgeblich einbezogen werden; d) legen vorab objektive, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien für die Meldung solcher Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt sowie für die Bewertung der Auswirkungen auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit fest; und e) legen vorab die Fristen für den Abschluss solcher Bewertungen fest. Die in diesem Absatz genannte Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt unterscheidet sich von den wettbewerbsrechtlichen Bewertungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht, einschließlich derjenigen, die in Fusionskontrollvorschriften vorgesehen sind. Dies gilt, wenn anwendbar, unbeschadet des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.
(2)Bei einer Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt gemäß Absatz 1 werden die folgenden Elemente berücksichtigt: a) die erwarteten Auswirkungen des Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus, einschließlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Meinungsbildung und die Vielfalt von Mediendiensten und des Medienangebots auf dem Markt, unter Berücksichtigung des Online-Umfelds und der Anteile der Beteiligten an anderen Medien- oder Nichtmedienunternehmen, ihrer Verbindungen zu ihnen oder ihrer Tätigkeiten darin; b) die Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit, einschließlich der von den Mediendiensteanbietern ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen; c) die Frage, ob die an dem Zusammenschluss auf dem Medienmarkt Beteiligten ohne den Zusammenschluss auf dem Medienmarkt wirtschaftlich tragfähig bleiben würden und ob es Alternativen gibt, um ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit zu gewährleisten; d) wenn relevant die Ergebnisse des jährlichen Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit in Bezug auf Medienpluralismus und Medienfreiheit; und e) wenn anwendbar die Zusagen, die jeder der an dem Zusammenschluss auf dem Medienmarkt Beteiligten anbieten könnte, um Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit zu gewährleisten.
(3)Die Kommission gibt mit Unterstützung des Gremiums Leitlinien zu den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Elementen heraus.
(4)Wenn ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste wahrscheinlich beeinträchtigt, konsultiert die betroffene nationale Regulierungsbehörde oder -stelle das Gremium vorab zu ihrem Entwurf der Bewertung oder Stellungnahme.
(5)Innerhalb der vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Fristen gibt das Gremium unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Elemente eine Stellungnahme zu dem Entwurf der Bewertung oder Stellungnahme gemäß Absatz 4 ab und übermittelt diese Stellungnahme an die betroffene nationale Regulierungsbehörde oder -stelle und die Kommission.
(6)Die in Absatz 4 genannte nationale Regulierungsbehörde oder -stelle berücksichtigt die in Absatz 5 genannte Stellungnahme bestmöglich. Folgt die nationale Regulierungsbehörde oder -stelle der Stellungnahme ganz oder teilweise nicht, so legt sie dem Gremium und der Kommission innerhalb der vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Fristen eine begründete Rechtfertigung vor, in der sie ihren Standpunkt darlegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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