Art. 13g – Zwangsgelder

REG_2024_1106 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

(1)Die Agentur verhängt im Wege eines Beschlusses ein Zwangsgeld gegen eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, um diese dazu zu bringen, a) sich einer per Beschluss gemäß Artikel 13a Absatz 6 angeordneten Vor-Ort-Inspektion zu unterziehen; b) die mit einem Beschluss gemäß Artikel 13b Absatz 2 angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den in Artikel 13a Absatz 6 oder Artikel 13b Absatz 2 genannten Beschlüssen nachkommt, auferlegt.
(3)Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck beträgt das Zwangsgeld bei juristischen Personen 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Ein Zwangsgeld wird ab dem Datum berechnet, das in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegt ist.
(4)Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der Agentur verhängt werden.
(5)Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024

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