Art. 13h – Verfahrensgarantien im Hinblick auf Zwangsgeldbeschlüsse

REG_2024_1106 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

(1)Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/942 gibt die Agentur — bevor sie einen Beschluss über die Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 13g der vorliegenden Verordnung fasst — den Personen, gegen die sie einen solchen Beschluss zu richten beabsichtigt, die Gelegenheit, zu den Feststellungen der Agentur gehört zu werden. Die Agentur stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, bei denen die betreffenden Personen die Gelegenheit dazu hatten, sich zu äußern.
(2)Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung derer Geschäftsgeheimnisse Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen in den Akten der Agentur, die für den Beschluss der Agentur über die Verhängung von Zwangsgeldern relevant sind. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der Agentur.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024

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