(1)Der Betrieb eines RRM unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die Agentur gemäß diesem Artikel.
Die Agentur genehmigt Parteien als RRM, wenn a) der RRM in der Union niedergelassen ist und b) der RRM die in Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt.
Die Agentur erteilt einer Einrichtung innerhalb eines angemessenen Zeitraums und, soweit möglich, innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags die Zulassung als RRM.
Die Zulassung ist im gesamten Gebiet der Union wirksam und gültig und gestattet einem RRM, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen.
RRM, die von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 registriert und in der Liste der RRM der Agentur aufgeführt sind, dürfen ihren Betrieb fortsetzen, bis die Agentur eine Entscheidung über die Zulassung gemäß diesem Artikel getroffen hat.
Ein zugelassener RRM hat die Voraussetzungen für die Zulassung nach diesem Absatz und Absatz 3 zu erfüllen.
Ein zugelassener RRM unterrichtet die Agentur unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Zulassung.
Die Agentur erstellt ein Register der RRM, die sie nach diesem Absatz zugelassen hat.
Das Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen, für die der RRM zugelassen ist.
Das Register wird regelmäßig aktualisiert.
(2)Die Agentur überprüft regelmäßig die Einhaltung der Absätze 1 und 3 durch die RRM.
Zu diesem Zweck erstatten die RRM der Agentur jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.
(3)RRM verfügen über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die sofortige Übermittlung der nach Artikel 8 erforderlichen Informationen sicherzustellen.
Ein RRM trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern, und behält diese bei.
Insbesondere behandelt ein RRM, der auch ein organisierter Markt oder ein Marktteilnehmer ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
Die RRM richten solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.
RRM verfügen über angemessene Ressourcen und Back-up-Einrichtungen, um ihre Dienstleistungen anbieten und aufrechterhalten zu können.
RRM verfügen über Mechanismen, die es ermöglichen, Transaktionsmeldungen im Hinblick auf ihre Vollständigkeit effektiv zu prüfen, durch den Marktteilnehmer verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und — bei Auftreten solcher Fehler oder Lücken — dem Marktteilnehmer genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie eine korrigierte Fassung dieser Meldungen anzufordern.
Die RRM verfügen über Systeme, die sie in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der Agentur korrigierte und vollständige Meldungen der Transaktionen zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.
(4)Stellt die Agentur fest, dass ein RRM gegen die Absätze 1, 2 oder 3 des vorliegenden Artikels verstoßen hat, so gewährt sie, bevor sie eine Zulassung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels entzieht, dem RRM die geeigneten Verfahrensgarantien einschließlich der in Artikel 14 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/942 genannten.
(5)Die Agentur kann die Zulassung eines RRM durch eine entsprechende Entscheidung widerrufen und den RRM aus dem Register löschen, wenn dieser a) in einem Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag der Ausstellung der Zulassung von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen 18 Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat; b) die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat; c) die in den Absätzen 1 und 3 genannten Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt oder d) in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.
Im Falle einer in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entscheidung gibt die Agentur die nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe an.
Ein RRM, dessen Zulassung durch die Agentur widerrufen wurde, muss alle relevanten Marktteilnehmer unterrichten und für die ordnungsgemäße Ersetzung einschließlich des Datentransfers und der Umleitung der Meldungen zu anderen, von den Marktteilnehmern ausgewählten RRM sorgen.
Die Agentur legt einen angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten fest, um für eine solche ordnungsgemäße Ersetzung zu sorgen.
Während dieses Zeitraums sorgt der RRM für die Kontinuität der von ihm erbrachten Dienstleistungen.
Die Agentur kann dafür jedoch in Anbetracht der Schwere der Umstände, die zur Widerrufung der Zulassung geführt haben, einen kürzeren Zeitraum vorsehen, wenn der Weiterbetrieb des RRM für den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems eine Gefahr darstellen könnte.
Die Agentur unterrichtet die zuständige nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der RRM niedergelassen ist, unverzüglich über jede Entscheidung, die Zulassung eines RRM gemäß Unterabsatz 1 zu widerrufen, und unterrichtet die Marktteilnehmer darüber.
(6)Bis zum 8.
Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem Folgendes festgelegt wird: a) die Mittel und Wege, mit denen ein RRM die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informationspflicht zu erfüllen hat, b) die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels, c) Einzelheiten zum Verfahren der Widerrufung der Zulassung eines RRM gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, d) die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien, e) Einzelheiten zum Verfahren der ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, und f) die genauen Vorkehrungen, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung eines RRM zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024
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