Art. 7d – Qualität der LNG-Marktdaten

REG_2024_1106 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

(1)Die LNG-Marktdaten umfassen Folgendes: a) die Vertragsparteien, einschließlich des Kauf- bzw. Verkauf-Indikators; b) die meldende Partei; c) den Transaktionspreis; d) die vertraglichen Mengen; e) den Auftragswert; f) das Ankunftsfenster für die LNG-Ladung; g) die Lieferbedingungen; h) die Lieferorte; i) die Zeitstempel-Informationen zu allen folgenden Angaben: i) Datum und Uhrzeit der Abgabe des Gebots oder Angebots; ii) Datum und Uhrzeit der Transaktion; iii) Datum und Uhrzeit der Meldung des Gebots, des Angebots oder der Transaktion; iv) Eingang der LNG-Marktdaten bei der Agentur.
(2)Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der Agentur LNG-Marktdaten in den folgenden Einheiten und Währungen: a) Transaktions-, Gebots- und Angebotspreise pro Einheit in der im Vertrag angegebenen Währung und in EUR/MWh sowie gegebenenfalls mit angewandten Umrechnungs- und Wechselkursen; b) die vertraglichen Mengen in den in den Verträgen festgelegten Einheiten und in MWh; c) Ankunftsfenster als Lieferdaten im UTC-Format; d) als Lieferort eine gültige Kennung aus der Liste der Agentur, wie sie in der Liste der nach dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 meldepflichtigen LNG-Anlagen verzeichnet ist. Die Zeitstempel-Informationen sind im UTC-Format anzugeben; e) gegebenenfalls ist die Preisformel des langfristigen Vertrags, aus der der Preis abgeleitet wird, insgesamt anzugeben.
(3)Die Agentur gibt Leitlinien zu den Kriterien heraus, nach denen auf einen einzigen Übermittler ein erheblicher Teil der innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums übermittelten LNG-Marktdaten entfällt, und wie dies bei ihrer täglichen LNG-Preisbewertung und dem LNG-Referenzwert zu berücksichtigen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024

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