Art. 7a – Aufgaben und Befugnisse der Agentur im Hinblick auf LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerten

REG_2024_1106 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

(1)Die Agentur erstellt und veröffentlicht täglich eine Bewertung der LNG-Preise und einen LNG-Referenzwert. Für die Zwecke der LNG-Preisbewertung und des LNG-Referenzwerts erhebt und verarbeitet die Agentur systematisch LNG-Marktdaten über Transaktionen. Die Preisbewertung trägt gegebenenfalls regionalen Unterschieden und Marktbedingungen Rechnung.
(2)Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung gelten für LNG-Marktteilnehmer die mit dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und Verbote für Marktteilnehmer. Die Befugnisse, über die die Agentur gemäß dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 verfügt, gelten ebenfalls in Bezug auf LNG-Marktteilnehmer, einschließlich der Bestimmungen zur Vertraulichkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024

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