(1)Eine IIP darf erst den Betrieb aufnehmen, nachdem die Agentur geprüft hat, ob sie den Anforderungen der Absätze 3, 4 und 5 entspricht, und ihren Betrieb genehmigt hat.
Die Agentur erstellt ein Register der IIP, die sie gemäß dem vorliegenden Artikel zugelassen hat.
Das Register der IIP ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienste, für die die IIP zugelassen ist.
Die Agentur überprüft regelmäßig die Einhaltung der Absätze 3, 4 und 5 durch die IIP.
(2)IIP, die von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (*8) registriert und in der IIP-Liste der Agentur aufgeführt sind, dürfen den Betrieb fortsetzen, bis die Agentur eine Entscheidung über die Zulassung gemäß diesem Artikel getroffen hat.
(3)Eine IIP verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach Artikel 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich in Echtzeit veröffentlichen zu können.
Die Insider-Informationen werden — auch über eine Website oder eine Anwendungsprogrammierschnittstelle — für alle Zwecke kostenlos zur Verfügung gestellt und leicht zugänglich gemacht.
Die IIP verbreitet diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise, die einen sofortigen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Insider-Informationen in einer Weise sicherstellt, die die Konsolidierung der Insider-Informationen mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.
(4)Die durch eine IIP nach Absatz 3 veröffentlichten Insider-Informationen umfassen, je nach Art der Insider-Informationen, mindestens die folgenden Angaben: a) Meldungskennung und Status des Ereignisses, b) Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung sowie Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Ereignisses, c) Name und Identifizierung des Marktteilnehmers, d) betroffene Gebots- oder Bilanzierungszone, e) Art der Information, wie z.
B.
Nichtverfügbarkeit, Prognose und tatsächliche Verwendung, und f) gegebenenfalls i) Art der Nichtverfügbarkeit und Art des Ereignisses, ii) Maßeinheit, iii) nicht verfügbare, verfügbare und installierte oder technische Kapazität, iv) Grund der Nichtverfügbarkeit, sofern die installierte oder technische Kapazität nicht verfügbar ist, v) Art des Brennstoffs, vi) betroffene Erzeugungsanlage oder betroffene Erzeugungseinheit und deren Identifikationscode.
(5)Eine IIP trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit Kunden zu verhindern, und behält diese bei.
Insbesondere behandelt eine IIP, die auch ein organisierter Markt oder ein Marktteilnehmer ist, alle erfassten Insider-Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
Eine IIP richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Übermittlungswege für Insider-Informationen zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern.
Die IIP verfügt dauerhaft über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um ihre Dienste anbieten und aufrechterhalten zu können.
Die IIP verfügt über Mechanismen, die es ermöglichen Meldungen von Insider-Informationen rasch und effektiv in Bezug auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und eine korrigierte Fassung dieser Meldungen anzufordern.
(6)Wenn die Agentur feststellt, dass eine IIP gegen jegliche in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Anforderungen verstoßen hat, so gewährt sie der IIP vor dem Entzug einer Zulassung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels die geeigneten Verfahrensgarantien, einschließlich der Verfahrensgarantien gemäß Artikel 14 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/942.
(7)Die Agentur kann die Zulassung einer IIP durch eine entsprechende Entscheidung widerrufen und diese aus dem Register löschen, wenn die IIP a) in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Tag der Erteilung der Zulassung von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat; b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; c) die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt, d) den Verstoß nicht abgestellt hat, oder e) in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.
Im Falle einer Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes weist die Agentur auf die nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe hin.
Wenn die Zulassung einer IIP von der Agentur widerrufen wird, setzt die IIP alle einschlägigen Marktteilnehmer davon in Kenntnis und sorgt für eine ordnungsgemäße Ersetzung einschließlich der Übertragung der Daten und der Umleitung der Meldeströme zu anderen von den Marktteilnehmern ausgewählten IIP.
Die Agentur gewährt der IIP für eine solche ordnungsgemäße Ersetzung einen angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten; während dieses Zeitraums sorgt die IIP für die Kontinuität der von ihr erbrachten Dienste.
Die Agentur kann jedoch in Anbetracht der Schwere der Umstände, die zur Widerrufung der Zulassung geführt haben, einen kürzeren Zeitraum dafür vorsehen, wenn der Weiterbetrieb der IIP den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems gefährden könnte.
Die Agentur unterrichtet die zuständige nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die IIP niedergelassen ist, unverzüglich über jede Entscheidung, die Zulassung einer IIP gemäß Unterabsatz 1 zu widerrufen, und unterrichtet die Marktteilnehmer darüber.
(8)Bis zum 8.
Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, um Folgendes festzulegen: a) die Mittel und Wege, mit denen eine IIP die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen zu erfüllen hat; b) den Inhalt und die einschlägigen weiteren Einzelheiten der nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Insider-Informationen, in einer Weise, die die Veröffentlichung der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen ermöglicht; c) die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung von Absatz 5 des vorliegenden Artikels; d) die Einzelheiten des Verfahrens zur Widerrufung der Zulassung einer IIP gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels; e) die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien; f) die Einzelheiten des Verfahrens zur ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels; g) die genauen Vorkehrungen, die getroffen werden, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung einer IIP zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024
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