Art. 5a – Algorithmischer Handel

REG_2024_1106 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

(1)Ein Marktteilnehmer, der algorithmischen Handel betreibt, verfügt über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine anderweitige Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte. Der Marktteilnehmer verfügt auch über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme dieser Verordnung und den Vorschriften eines organisierten Marktes, an den er angeschlossen ist, entsprechen. Der Marktteilnehmer verfügt über wirksame Notfallvorkehrungen, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und stellt sicher, dass seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
(2)Ein Marktteilnehmer, der in einem Mitgliedstaat algorithmischen Handel betreibt, teilt dies der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem er gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, und der Agentur mit. Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, kann diesem vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung seiner algorithmischen Handelsstrategien, die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Obergrenzen, denen das Handelssystem unterliegt, die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die er zur Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anforderungen eingerichtet hat, sowie die Einzelheiten über die Prüfung seines Handelssystems vorzulegen. Der Marktteilnehmer sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu ermöglichen.
(3)Ein Marktteilnehmer, der direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewährt, unterrichtet die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, und die Agentur entsprechend. Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, kann diesem vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen. Der Marktteilnehmer sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu ermöglichen.
(4)Die in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Verpflichtungen werden durch diesen Artikel nicht berührt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024

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