ErwGr. 27

REG_2024_1106 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

Die Untersuchung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, sollte im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens auf Unionsebene durchgeführt werden. Darüber hinaus sind solche Untersuchungen auf Unionsebene besser durchzuführen, da ihre Auswirkungen über das Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats hinausreichen. Da grenzüberschreitende Fälle komplex sind und ausreichender Ressourcen bedürfen, ist die Einbeziehung der Agentur erforderlich, insbesondere bei einem stärker integrierten Energiegroßhandelsmarkt. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 hat die Agentur umfangreiche Erfahrungen hinsichtlich der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte und der Erhebung einschlägiger Daten in der Union gesammelt, um für deren Integrität und Transparenz zu sorgen. Aufbauend auf diesen Erfahrungen sollte die Agentur Untersuchungen durchführen dürfen, um Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu bekämpfen, unter anderem durch die Ernennung eines unabhängigen Untersuchungsbeauftragten innerhalb der Agentur. Die Agentur sollte bei solchen Untersuchungen mit den nationalen Regulierungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, um deren Durchsetzungsmaßnahmen zu unterstützen und zu ergänzen, wobei der Grundsatz „ne bis in idem“ zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus sollten die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls untereinander zusammenarbeiten, um die Agentur bei der Durchführung einer Untersuchung zu unterstützen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollte die Agentur erforderlichenfalls den Fällen mit den größten grenzüberschreitenden Auswirkungen Vorrang einräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024

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